Salut strawberry_cake,
mit den beiden unteren Rechnungen meintest du Aufgabe 2a) und b) ?
Ist es erlaubt eine gesättigte
a) CdCO3 - Lösung
b) NiCO3 - Lösung in das Abwasser einzuleiten?
zu a)
CdCO3 → Cd2+ + CO32-
(Richtigerweise müsstest du hierbei einen Gleichgewichtspfeil verwenden, den es in der Symbolleiste aber leider nicht gibt.)
Das Löslichkeitsprodukt von CdCO3 beträgt 10-12.mol2/L2.
KL = [Cd2+aq] * [CO32-aq] = 10-12 mol2/L2.
(10-12 ist für CdCO3 eine Konstante.)
Da [Cd2+aq] = [CO32-aq] gilt:
KL = [Cd2+aq]2
[Cd2+aq] = √(10-12 mol2/L2)
= 10-6 mol/L
Die gegebene molare Masse von Cadmium beträgt 112,41 g/mol.
Das bedeutet, dass in einer gesättigten Cadmiumcarbonatlösung 10-6 mol/L * 112,41 g/mol = 1.1241 * 10-4 Cadmiumionen vorhanden sind, also 0,00011241 g/L bzw. 0,11241 mg/L.
Der erlaubte Abwassergrenzwert beträgt 100µg/L = 0,1 mg/L. Mit den errechneten 0,11241 mg/L ist der erlaubte Grenzwert überschritten und eine Einleitung ins Abwasser somit verboten.
Die Teilaufgabe b) (mit Ni2+) funktioniert auf die gleiche Art und Weise ;).
(Kontrollergebnis der vorhandenen Nickelionen: 18.5594 mg/L.)
Bonne chance ;))
PS: Solltest du zusätzlich Hilfe bei Aufgabe 1 benötigen, dann eröffne bitte eine neue Frage.)